Eine Vollkaskoversicherung, auch Fahrzeugvollversicherung genannt, ist eine freiwillige Zusatzversicherung zu der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflicht. Diese Versicherung deckt nur die Schäden am eigenen Auto ab. Die Vollkaskoversicherung beinhaltet ebenso die Teilkaskoversicherung, da sie hochwertiger ist und auch für Schäden aufkommt, die eine Teilkaskoversicherung nicht abdeckt. Außer den Schäden, die die Teilkaskoversicherung abdeckt, wie Unwetterschäden, Glasschäden und Haarwildschäden, greift die Vollkaskoversicherung zusätzlich bei Vandalismus und Unfallschäden am eigenen Auto und dies gilt auch im Falle des Selbstverschuldens.

Kfz-Versicherung mit Vollkaskoversicherung vergleichen

Vollkaskoversicherung

Bei der Vollkaskoversicherung wird der Schaden abzüglich der im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung übernommen. Einige Kosten werden nicht übernommen, die aber weitgehend durch einen Schutzbrief oder eine Rechtsschutzversicherung gesondert abgedeckt werden können. Die Beitragsermittlung basiert hier, wie auch bei den anderen Versicherungszweigen nach dem Fahrzeugtyp (siehe Typenschlüsselnummer). Nach der Typenschlüsselnummer richtet sich die Höhe des Beitrages bei der Vollkaskoversicherung, genauso wichtig ist auch die Schadensfreiheits-Klasse und der Regionalklasse. Diese Beitragsermittlung ist aber bei allen Versicherungen gleich.

Mit Abschluss einer Vollkaskoversicherung geht man natürlich auch gewisse Pflichten ein. So muss z. B. der Einsatz des Fahrzeuges gesetzmäßig sein, gesetzwidrige Nutzung durch Dritte müssen verhindert werden und das Fahren ohne Fahrerlaubnis führt zur Zahlungsverweigerung durch die Versicherungsgesellschaft. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Versicherungsnehmer die Pflicht, diesen Vorfall innerhalb einer Woche der Versicherungsgesellschaft zu melden.

Ebenso muss er sich bereit erklären, den genauen Unfallhergang wahrheitsgemäß und detailliert zu schildern und er hat die Pflicht, den Schaden zu begrenzen, indem er z. B. einen Glasbruchschaden abdeckt, um weitere Schäden zu vermeiden. Tritt ein Schadensfall ein, kann nach Begleichung des Schadens von einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht werden. Dies steht aber nicht nur dem Versicherungsnehmer zu, sondern auch dem Versicherungsgeber. Zu beachten ist hier, kündigt der Versicherungsnehmer, muss er noch den Beitrag bezahlen, bis zum Ende des Versicherungsjahres. Kündigt aber die Versicherung, bekommt man die zu viel gezahlten Beiträge wieder zurückerstattet.

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